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02. Oktober 2019
// Reportagen & Berichte

„Jeder hat das Recht auf einen Sturz“

Interview mit Prof. Dr. Volker Großkopf über Sturzprophylaxe im Pflegeheim

Häufig ereignen sich Stürze im Altenheim am Bewohnerbett. Um dieses Sturzrisiko zu kompensieren, werden oft Seitensicherungen zum Einsatz gebracht. Welche rechtlichen Folgen dies haben kann und welche anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen erläutert Prof. Dr. Volker Großkopf im nachfolgenden Interview.

Was sind die häufigsten haftungsrechtlichen Problemlagen in einem Altenheim?

Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten. Es gibt im Haftungsbereich einen klaren Spitzenreiter, und zwar das Thema „Sturz“. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nicht nur der gestürzte und verletzte Bewohner Klagebereitschaft in diesem Segment zeigt, sondern auch die Kostenträger es regelhaft versuchen, die Kosten der behandlungsbedürftigen Verletzungen durch Sturzereignisse von den Einrichtungen zurück zu verlangen.

Wie können solche haftungsrechtlichen Situationen verhindert werden?

Das ist eine sehr gute Frage, weil die Kompensation des Sturzrisikos häufig durch freiheitsentziehende Maßnahmen bewirkt wird. Ungeachtet der Tatsache, dass nach dem aktualisierten Expertenstandard „Sturzprophylaxe“ eine freiheitsentziehende Maßnahme eher die Sturzgefahr der betroffenen Person vergrößert, mithin also kein probates Mittel zur Prophylaxe darstellt, kommen diese immer wieder zum Einsatz. Es ist nach wie vor zu beobachten, dass manche Einrichtungen dem Damoklesschwert der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Sturzunfalles mit dem Mittel der Freiheitsentziehung ihrer Bewohner aus dem Wege gehen wollen. Und das bevorzugt zur Nachtzeit.

Nämlich dann, wenn der Bewohner aus seinem Bett aufsteht, um zur Toilette zu gehen und auf diesem Weg zu Fall kommt oder aufgrund von Bewegungsunruhe aus dem Bett rollt und sich dabei Frakturen zuzieht. Zur Vermeidung dieser Situationen werden häufig die so genannten Seitenelemente als Sicherungsmaßnahmen bemüht, die – auch wenn sie geteilt sind – eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen können. Aus der strafrechtlichen Perspektive liegt eine Freiheitsentziehung immer dann vor, wenn der betroffene Bewohner sich nicht aus eigener Kraft aus dem Bett fortbewegen kann. Ein solches Hindernis kann auch ein geteiltes Seitenelement sein. Bei dem Einsatz von Seitensicherungen oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen ist daher immer darauf zu achten, dass eine Legitimation hierfür vorliegt. Das sicherste Mittel, die Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zu legitimieren, ist die Einholung der Einwilligung des einsichtsfähigen Bewohners.

Dieser Ansatz greift auf die Gesetzesstruktur des § 239 StGB zurück. Die Besonderheit des Tatbestands der Freiheitsberaubung ist, dass die Einwilligung des Betroffenen bereits die Anwendung des Tatbestandes ausschließt. Mit anderen Worten: Derjenige, der einer Freiheitsentziehung zustimmt, kann seiner Freiheit erst gar nicht beraubt werden. Gerne noch einmal ganz klar und deutlich: Mit der Einwilligung des einsichtsfähigen Bewohners ist eine Freiheitsberaubung nicht möglich.

Was ist aber, wenn der Bewohner einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht zustimmt?

An dieser Stelle möchte ich noch mal deutlich hervorheben, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nicht der Weisheit letzter Schluss sind, sondern, dass sie grundsätzlich als Ultima Ratio, d.h. als letztes zur Verfügung stehende Mittel, überhaupt nur zur Anwendung gelangen dürfen. Zunächst sollte versucht werden, die Sturzgefahr durch andere zur Verfügung stehende Maßnahmen zu kompensieren. Und da spielt das Bewohnerbett und dessen Variabilität eine ganz erhebliche Rolle. Im Markt stehen Pflegebetten zur Verfügung, deren Ausstattung sich an den individuellen Bedürfnissen des Bewohners orientiert. Werden zum Beispiel Seitenteile benötigt, können diese bei Bedarf problemlos hinzu- bzw. wieder abmontiert werden. Auf diese Weise kommt das freiheitsbeschränkende Element der Seitensicherung nur im Falle eines Falles in die Wahrnehmung des Bewohners. Ein gutes Bett sollte natürlich auch höhenverstellbar sein, sodass es weitestgehend auf das Niveau des Bodens bewegt werden kann. Mit solchen so genannten „Niederflur- bzw. Niedrigbetten“ kann bodennahe Pflege praktiziert werden, wodurch dann auch – am günstigsten in Kombination mit einer Sturzmatte – der Sturz und damit die Sturzfolgen vermieden werden können. Und dies, ohne dass der Bewohner seiner Freiheit beraubt wird, d.h. dass dieser hinter einem Gitter liegt oder, schlimmer noch, angebunden oder sonst wie fixiert ist.

Erleichterung versprechen auch Bewegungsmelder oder im Bett integrierte Ausstiegssensoren – sogenannte Out-of-Bed-Systeme. Verlässt der Bewohner das Bett, wird dies durch eine automatisierte Information signalisiert. Die benachrichtigte Pflegekraft hat dann die Möglichkeit im Bewohnerzimmer nachzuschauen und mögliche Gefahren vom Bewohner abzuwenden. Oft ruft der Bewohner eben nicht aktiv das Pflegepersonal, weil er das ohnehin stark belastete Pflegepersonal nicht zusätzlich strapazieren möchte. Wichtig in dem Zusammenhang ist allerdings, dass der Einsatz solcher Meldesysteme zwar keiner richterlichen Genehmigung bedarf, wohl aber muss hierfür aus dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Einwilligung des Bewohners oder seines Betreuers eingeholt werden.

An dieser Stelle möchte ich noch darauf hinweisen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, falls der Bewohner nicht einwilligungsfähig sein sollte, immer durch die Einwilligung des Betreuers legitimiert sein müssen. Sollte die Freiheitsentziehung über einen längeren Zeitraum stattfinden, oder regelmäßig erfolgen, sprich wenn man allabendlich das Bettgitter hochzieht, muss die Einwilligung des Betreuers gemäß § 1906 Abs. 4 BGB noch zusätzlich durch das Betreuungsgericht legitimiert werden.

Abschließend sei erwähnt, dass der Bewohner Behandlungs- und Pflegemaßnahmen zur Kompensation von Risiken, hier von Sturzrisiken, ablehnen kann, wenn er einsichtsfähig ist und über die Gefahrensituation, die mit seiner Ablehnung verbunden ist, aufgeklärt wurde. Diese Ablehnung ist auch dann zu beachten, wenn sie noch so unvernünftig erscheint. Aus diesem Grund wird auch kein Raucher in Deutschland unter Betreuung gestellt. Übertragen wir diesen Grundsatz auf den Sturz, könnte man sagen: Jeder hat das Recht auf einen Sturz.

Sehr geehrter Herr Prof. Großkopf, herzlichen Dank für dieses aufschlussreiche Gespräch. Die Ausführungen geben den Protagonisten im Gesundheitswesen eine große Hilfestellung, um die rechtlichen Problemfelder im Bereich von freiheitsentziehenden Maßnahmen zu umgehen und gleichzeitig das Bewohnerrecht auf Selbstbestimmung und Freiheit zu wahren und zu schützen.

Prof. Dr. Volker Großkopf übernahm im Jahr 2001 den Lehrstuhl für Rechtswissenschaften im Fachbereich Gesundheitswesen an der Katholischen Hochschule Köln. Sein Arbeitsschwerpunkt ist die haftungsrechtliche Problemstellung des Pflegepersonals. 2003 gründete er gemeinsam mit Michael Schanz den G&S Verlag GbR, in dem das gesundheitsrechtliche Fachmagazin „Rechtsdepesche“ herausgegeben wird.

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