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09. August 2022
// Reportagen & Berichte

Sind geteilte Seitensicherungen eine freiheitsentziehende Maßnahme?

Pflegerechtsexperte Prof. Dr. Volker Großkopf erläutert ein wegweisendes Gerichtsurteil

Der Schutz eines sturzgefährdeten Bewohners und die Bewahrung seiner Freiheit sind oft schwer miteinander zu vereinbaren. Seitensicherungen am Pflegebett helfen dabei, Stürze zu verhindern – doch wie lässt sich die Mobilität dennoch erhalten? Und wie sind die aktuellen juristischen Voraussetzungen für den Einsatz von Seitensicherungen? Wir sprachen darüber mit dem renommierten Pflegerechtsexperten Prof. Dr. Volker Großkopf aus Köln. Anlass für diesen Austausch war ein Urteil des Amtsgerichtes Brandenburg zum Thema „Freiheitsentzug durch Betreuer“.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 85 XVII 80/21 stammt vom März 2022 und befasst sich auch explizit mit geteilten Seitensicherungen. Professor Großkopf weist ausdrücklich auf die neue Rechtssicherheit hin, die durch dieses Urteil entstehe und die er sehr positiv bewertet.

Geteilte Seitensicherungen sind in der Regel so konstruiert, dass das kopfseitige Element etwas mehr als 50 Prozent der Liegefläche abdeckt und dadurch einen normgerechten Schutz bietet. Wird das fußseitige Element nicht hochgezogen, kann der Bewohner das Bett prinzipiell über die untere Hälfte der Liegefläche verlassen und sich frei bewegen. Sind geteilte Seitensicherungen also eine freiheitsentziehende Maßnahme oder nicht? Benötigt ihr Einsatz im Falle eines nicht einsichtsfähigen Bewohners die Zustimmung des Betreuers oder Betreuungsgerichtes?

Es kommt auf die Mobilität des Bewohners oder Patienten an

Das Urteil stellt dazu fest: Es kommt auf den Bewohner oder Patienten an. Ist ein gehfähiger Pflegebedürftiger in der Lage, dass Bett selbstständig über die Fußseite zu verlassen und sich willkürlich von A nach B zu bewegen, ist der Einsatz der geteilten Seitensicherung keine Freiheitsberaubung. Kann ein gehfähiger Bewohner sich aber z. B. nicht mehr aus eigener Kraft aufrichten oder Richtung Fußende rutschen und das Bett daher nicht verlassen, liegt sehr wohl ein Freiheitsentzug vor.

Wie sichert sich das Pflegeheim oder das Krankenhaus im Falle eines solchen Freiheitsentzuges rechtlich ab? Ist der Bewohner oder Patient einsichtsfähig, kann und sollte er selbst seine Zustimmung erteilen. Professor Großkopf erklärt: „Die Einwilligung des einsichtsfähigen Patienten/Bewohners in eine freiheitsentziehende Maßnahme schließt den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB aus. Mithin sollte die Bettseitensicherung unabhängig davon, ob es sich um eine geteilte oder eine durchgängige Bettseitensicherung handelt, immer mit Zustimmung der einsichtsfähigen betroffenen Person zur Anwendung gebracht werden.“ Professor Großkopf präzisiert: „Zur Beweissicherung sollte die Einwilligung in der Dokumentation hinterlegt sein.“

Wer muss einer freiheitsentziehenden Maßnahme zustimmen?

Doch wie stellt sich die Rechtslage bei einem nicht einsichtsfähigen Pflegebedürftigen dar, der dringend Schutz durch eine freiheitsentziehende Maßnahme benötigt?

In diesem Fall ist zunächst entweder die Einwilligung des Betreuers, des Vorsorgebevollmächtigten oder – ab dem 1. Januar 2023 – des Ehepartners erforderlich. Das neu eingeführte Ehegattenvertretungsrecht setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus, dass er vertretene Ehepartner entscheidungsunfähig ist. Allerdings kann man seinen Ehepartner nicht unbefristet vertreten: Das Recht ist auf sechs Monate begrenzt, danach ist wiederum ein offizieller Vorsorgebevollmächtigter erforderlich.

Auch die Zustimmung der genannten Personen selbst gilt nicht unbefristet. Wird eine freiheitsentziehende Maßnahme regelmäßig eingesetzt, also z. B. eine Seitensicherung in jeder Nacht, muss das Betreuungsgericht zustimmen. Dasselbe trifft bei einem Dauereinsatz von mehr als 24 Stunden zu. Noch weitaus strenger sind die Fristen bei einer Fixierung. Hier muss das Betreuungsgericht bereits unverzüglich informiert werden, wenn eine vorgenommene Fixierung absehbar länger als 30 Minuten andauert.

Geteilte Seitensicherungen an Krankenhaus- und Pflegebetten sind also kein Patentrezept, um den Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen in jedem Fall auszuschließen. Aber sie sind es eben doch in den vielen Fällen, in denen der Bewohner oder Patient das Bett fußseitig selbstständig verlassen kann. Und sie leisten gerade in diesen Fällen einen wertvollen Beitrag, die Gesundheit und Lebensqualität des Pflegebedürftigen zu erhalten.

Sehen Sie in unserem Video, wie sich Prof. Dr. Volker Großkopf selbst zu diesem wichtigen Thema äußert.

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