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27. August 2021
// Reportagen & Berichte

Der erfolgreiche Weg zum Niedrigbett in der häuslichen Pflege

Rechtsanwalt Jörg Hackstein hat wertvolle Ratschläge für Anwender und Fachhändler

Niedrigbetten bieten große Vorteile in der Pflege. Die bodennahe Position der Liegefläche schützt Bewohner vor Sturzverletzungen. Eine Einschränkung ihrer Mobilität durch Seitensicherungen ist dabei oft nicht notwendig. Burmeier hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass mit dem Dali low-entry nun erstmals ein Niedrigbett eine eigenständige Hilfsmittelnummer und eine Pflege-Hilfsmittelnummer erhalten hat. Damit ist eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung möglich. Juristisch beraten wurde Burmeier bei diesem Projekt von der Kanzlei Hackstein Reuter Rechtsanwälte in Dortmund und Bielefeld. Wie kann nun der Start des Dali low-entry als Hilfsmittel bestmöglich gelingen? Dazu hat Rechtsanwalt Jörg Hackstein viele wertvolle Ratschläge.

Herr Hackstein, bitte stellen Sie sich kurz vor.

Ich bin seit fast 30 als Anwalt tätig, von Anfang an mit einem Schwerpunkt im Gesundheits- und Sozialrecht. Seit rund 20 Jahren konzentriere ich mich besonders auf Hilfsmittel und Medizinprodukte. Das ist auch der Fokus unserer Kanzlei, vor allem im Markt der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wir beraten und vertreten alle Beteiligten in der Kette der Versorgung, vom Hersteller der Medizinprodukte, über den Fachhandel bis zum Endverbraucher.

Um welche konkreten Themen geht es dabei?

Bei Herstellern geht es zum Beispiel um Vertragsprüfungen, medizinprodukterechtliche Bewertungen im Hinblick auf die MDR oder – seltener – um Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden. Im Bereich der Sanitätshäuser geht es um vertragliche Auseinandersetzungen mit Krankenkassen, zum Beispiel um die Frage: Bin ich berechtigt, Versicherte der GKV zu versorgen? Endverbraucher kommen ausschließlich über Vertragspartner zu uns. Wir vertreten sie zum Beispiel im Streit mit den Krankenkassen, weil Hilfsmittel nicht bewilligt wurden. Pflegebetten tauchen dabei allerdings nur selten auf.

Angenommen, der Arzt hat einem demenziellen Pflegebedürftigen ein Niedrigbett verschrieben, damit dieser seinen Bewegungsdrang ohne Fixierungen und die Gefahr von Sturzverletzungen ausleben kann. Wie gehen die Angehörigen des Pflegebedürftigen nun vor?

Die Angehörigen gehen mit der Verordnung zum Sanitätshaus, das wiederum einen Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse einreicht. Wenn die Verordnung mit den typischen Indikationen bei einem pflegebedürftigen Patienten oder der Notwendigkeit eines behindertengerechten Bettes übereinstimmt, erteilt die Krankenkasse eine Bewilligung. Allerdings sollten wir bei diesem Prozess schon einen Schritt eher hinschauen, nämlich bei der Verordnung selbst. Geht es um ein Krankenbett oder ein Pflegebett? Krankenkassen bzw. Pflegekassen können ein Pflegebett oder vermeintliches Pflegebett mit der Begründung ablehnen, dass der Patient ja gar nicht pflegebedürftig sei. Aber aufgrund anderer Einschränkungen kann der Betroffene durchaus ein behindertengerechtes Bett und eben auch ein Niedrigbett benötigen. Dazu braucht er nicht unbedingt einen Pflegegrad. Es ist also hilfreich, schon bei der Verordnung die Versorgungsziele möglichst klar zu definieren: Soll das Bett eine Behinderung ausgleichen oder die Pflege eines Patienten unterstützen?

 

Was würde denn in unserem Fallbeispiel mit dem demenziellen Bewohner und seinem Bewegungsdrang zutreffen?

Das wäre eine Gemengelage aus beiden Fällen, wie sie auch im echten Leben häufig vorkommt. Würde ein Pflegegrad bestehen und ginge es hier um ein normales Pflegebett, würde die Krankenkasse den Antrag vermutlich einfach genehmigen – auch, weil es bei Pflegebetten häufig einen festgelegten Vertragspreis gibt. Die neue Kategorie der Niedrigbetten ist aber, bis auf wenige Ausnahmen, bisher zwischen den Sanitätshäusern und den Krankenkassen vertraglich noch nicht geregelt. Daher müssen Antragsteller damit rechnen, dass die Krankenkassen zunächst versuchen, auch hier nur ein günstigeres Standardpflegebett zu bewilligen. Die medizinischen oder pflegerischen Gründe für das Niedrigbett sollten deshalb in der Verordnung vom Arzt überzeugend dargelegt werden.

Welche Gründe sind erfolgversprechend?

Sie haben eben in Ihrem Beispiel bereits gute Begründungen genannt: Der demenzielle Bewohner benötigt das Niedrigbett, um im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Bewegungsdrang und damit seine Mobilität möglichst selbständig auszuleben und vor Sturzverletzungen geschützt zu sein. Hier lässt sich das Niedrigbett überzeugend als behindertengerechtes Krankenbett begründen: Demenz fällt durchaus unter den Behinderungsbegriff, und das Sicherstellen der Bewegungsfreiheit gehört zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis des Bewohners nach Mobilität wird dadurch in einem gewissen Rahmen erfüllt. Zu einem ähnlichen Thema hat das Bundessozialgericht 2020 ein Urteil gefällt: Menschen mit kognitiven Einschränkungen haben Anspruch auf eine GPS-Uhr, wenn sie dadurch zusätzliche Bewegungsfreiheit und eine bessere Teilhabe am täglichen Leben erlangen.

Welche Indikationen gibt es, um ein Niedrigbett als Pflegebett zu verordnen?

Bei pflegerischen Indikationen geht es darum, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Bei einem Niedrigbett mit seinem tief reichenden Verstellbereich kann der Pflegebedürftige vielleicht ohne Hilfe Dritter und mit erheblich reduzierter Selbstgefährdung ein- und aussteigen. Diese Unterstützung einer selbstständigeren Lebensführung ist eine Indikation, die in der Pflege häufig übersehen wird. Auch hier gibt es ein interessantes Urteil des Bundessozialgerichts: Mobile Treppensteiger wurden als Pflege-Hilfsmittel eingestuft, weil sie eben einen selbstständigeren Alltag ermöglichen.

Wie Sie bereits sagten, wurden Niedrigbetten in den Verträgen zwischen Sanitätshäusern und Krankenkassen noch nicht in eine Preiskategorie eingeordnet. Was können die Händler tun, wenn der Kostenträger nur ein Standardbett erstatten will?

Die Händler müssen jetzt eine Vertragsdiskussion mit den Krankenkassen führen. In den Verträgen sind die Produktarten mit Hilfsmittelnummern als sogenannte Siebensteller abgebildet. Auch bei den Betten gibt es verschiedene Siebensteller, zum Beispiel motorisch verstellbare Betten, Schwerlastbetten oder Aufstehbetten. Niedrigbetten bilden nun eine neue Produktart, die mit den anderen Betten nicht gleichartig und gleichwertig ist. Sie unterscheiden sich von der Konstruktion, der Indikation und der Zielgruppe her von den anderen Siebenstellern. Deshalb muss für Niedrigbetten auch ein anderer Preis hinterlegt werden. Solange dies vertraglich noch nicht geregelt ist, müssen stattdessen Einzelentscheidungen im konkreten Fall getroffen werden. Idealerweise spricht der Händler zuerst mit Burmeier über den Einkaufspreis und reicht dann bei der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag ein. Wenn die Krankenkasse die Bewilligung ablehnt, kann der Patient Widerspruch einlegen.

Wie lange wird es dauern, bis Niedrigbetten in die Verträge aufgenommen werden?

Das hängt davon ab, wie schnell wesentliche Vertragspartner wie z. B. die großen Leistungsgemeinschaften, in denen die Sanitätshäuser organisiert sind, die Krankenkasse zu Änderungen der Verträge bewegen können. Ein Antrieb wäre, wenn von den einzelnen Mitgliedern immer wieder Probleme bei der Bewilligung von Niedrigbetten gemeldet würden. Es ist wichtig, dass die Sanitätshäuser diesen Prozess antreiben, denn von sich aus werden die Krankenkassen möglicherweise nicht tätig. Letztlich profitieren aber auch sie von einer Vertragsregelung, weil sie Verwaltungsaufwand sparen.

Herzlichen Dank für das Gespräch.

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